Unsere Satzung

Stand 28.11.2025

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen „Von Herzensmenschen für Herzensmenschen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in 74348 Lauffen am Neckar, Uhlandstr. 7.
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1)
Der Verein, mit Sitz in 74348 Lauffen am Neckar, Uhlandstr. 7, verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
(2)
Der Verein fördert die Jugend- und Altenhilfe sowie mildtätige Zwecke insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge/Spenden und deren Weiterleitung an Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für diese steuerbegünstigten Zwecke verwenden.
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinsemblem
Das Vereinsemblem (Logo) besteht aus einer stilisierten Lotus-Blüte. Die Blüte befindet sich in 2 Kreisen, die rechts unten berühren. Darunter, mit 2 vorangestellten Herzen, der Schriftzug (Schriftart Railey) „Von Herzensmenschen für Herzensmenschen“ in 2 Zeilen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Ordentliches Mitglied/Fördermitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
(2)
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3)
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2)
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a)
schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b)
mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2)
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1)
Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2)
Eine Aufnahmegebühr wird nicht enthoben.
(3)
Zur Gründungsversammlung werden 12 €/Jahr als Mitgliedsbeitrag festgelegt.
(4)
Im Gründungsjahr beträgt der Beitrag den 12. Teil des Jahresbeitrags multipliziert mit den verbliebenen vollen Monaten.
(5)
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag jährlich neu festgelegt werden.
(6)
Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9 Vorstand
(1)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a)
dem Vorsitzenden
b)
dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)
dem Schatzmeister
2)
Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3)
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß Absatz (1) sowie bis zu fünf Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
4)
Die Beisitzer unterstützen den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Sie haben kein Vertretungsrecht im Sinne des § 26 BGB.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
§ 11 Bestellung des Vorstands
(1)
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.
(2)
Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(3)
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(4)
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1)
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(3)
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a)
Änderungen der Satzung,
b)
die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c)
die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von
Mitgliedern aus dem Verein,
d)
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Kassenprüfers
e)
die Entgegennahme des Prüfberichts des Kassenprüfers, des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f)
die Auflösung des Vereins.
§ 14 Wahl, Amtszeit und Aufgaben des Kassenprüfers
(1)
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein
(2)
Der Kassenprüfer wird für 2 Jahre gewählt
(3)
Der Kassenprüfer kontrolliert die Buchhaltung und Finanzgeschäfte des Vereins, er legt seinen Prüfbericht jährlich oder auf Verlangen der Mitgliederversammlung vor
(4)
Der Vorstand, insbesondere der Schatzmeister hat dem Kassenprüfer jederzeit vollumfänglich Einblick in die Buchführung des Vereins zu gewähren
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1)
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2)
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3)
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleiter geleitet.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3)
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
(4)
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln,
(5)
Beschlüsse über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(6)
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
(1)
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderhilfsverein Neckarwestheim e. V., Klausenweg 2, 743852 Neckarwestheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Wirksamkeit
Der Verein hat diese Satzung in der Gründungsversammlung vom ……
beschlossen. Die Gründungsmitglieder beschließen mehrheitlich, dass der neu gewählte Vorstand Anpassungen der Satzung insoweit vornehmen kann, wenn es für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und die Eintragung in das Vereinsregister notwendig ist.

Wer wir sind

Freiwillige Helfer, die sich sozial engagieren, spielen eine entscheidende Rolle in unseren Gemeinschaften. Sie widmen ihre Zeit und Energie, um bedürftigen Menschen zu helfen, soziale Projekte zu unterstützen und das Miteinander zu fördern. Durch dein Engagement trägst du nicht nur zur Verbesserung der Lebensqualität anderer bei, sondern förderst auch den Zusammenhalt in der Gesellschaft. Ob in der Altenpflege, der Flüchtlingshilfe oder bei uns in der Kinderhilfe - freiwillige Helfer setzen wertvolle Akzente und inspirieren andere, sich ebenfalls zu engagieren.

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